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   LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16   

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LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16 (https://dejure.org/2019,9848)
LG München I, Entscheidung vom 05.04.2019 - 21 O 19033/16 (https://dejure.org/2019,9848)
LG München I, Entscheidung vom 05. April 2019 - 21 O 19033/16 (https://dejure.org/2019,9848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Patentverletzung - Schutzfähigkeit der Erfindung

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentverletzung - Schutzfähigkeit der Erfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 18565
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BPatG, 17.07.2018 - 3 Ni 23/16
    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Am 17.07.2018 hat das Bundespatentgericht das streitgegenständliche Patent der Aufhebungsbeklagten für nichtig erklärt (Az. 3 Ni 23/16 und Az. 3 Ni 19/17; Anlage AST1).

    Dennoch gebe die zytotoxische Aktivität von Antifolaten weiterhin Anlass zu ernsthafter Besorgnis bei der Entwicklung solcher Arzneimittel (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 37).

    als ein Kombinationspräparat zur simultanen, separaten oder sequenziellen Verwendung bei der Hemmung eines Tumorwachstums (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 39).

    Zur Beurteilung der Patentfähigkeit stellt das BPatG unter Berufung auf den BGH (GRUR 2016, 921 Rn. 22 - Pemetrexed) auf einen Fachmann ab, der sich aus einem Team aus einem Pharmakologen mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Wirkmechanismen von Antifolaten und langjähriger Berufserfahrung in der Erforschung von Antifolaten bei der Behandlung von Krebs sowie einem Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie und langjähriger Erfahrung in der chemotherapeutischen Behandlung von Krebspatienten mit Antikrebswirkstoffen wie Antifolaten zusammensetze (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 40).

    Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfinderische Lösung nahelege, sei nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergebe, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissen aus ihr ableiten könne (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 43 m.w.N.).

    Der Fachmann entnehme dabei insbesondere den Angaben auf Seite 190/191 den positiven Einfluss einer Folsäuresupplementierung bei einer Antitumorbehandlung mit Pemetrexed (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 45).

    Das 5-Methyltetrahydrofolat werde - wie aus NIK22 erkennbar - über das Vitamin B12 abhängige Enzym Methioninsynthase reguliert (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 46).

    Denn Homocystein sei ein Substrat im Methylierungszyklus, der indirekt durch den Angriff des Antifolats auf den DNS-Zyklus ebenfalls beeinflusst werde und damit auch der Homocysteinspiegel (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 47).

    Somit ergebe sich die im Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung mit allen Merkmalen aus der Lehre der NIK15 und der NIK8 bzw. NIK16 in Verbindung mit dem Fachwissen gemäß NIK22 ohne erfinderisches Zutun (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 48).

    Vielmehr werde er diesen Weg sogar bewusst ins Auge fassen, da er von der hemmenden Wirkung des Pemetrexeds auf die Schlüsselenzyme des "DNA-Zyklus" unabhängig sei (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 50).

    1 der NIK22 bei der Pemetrexedbehandlung beeinflusst werde und er daher die beiden Kreisläufe nicht unabhängig voneinander steuern könne (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 51).

    Kämen jedoch für den Fachmann mehrere Alternativen zur Lösung eines Problems in Betracht, könne das Beschreiten unterschiedlicher Wege naheliegend sein (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 52 m.w.N.).

    Sp. Abs. 2, zur Kenntnis nehme, wonach trotz der möglichen Verdeckung eines Vitamin B12-Mangels bei einer Folsäuregabe, die USamerikanische FDA keine Empfehlung einer zusätzlichen Vitamin B12-Supplementierung bei mit Folsäure ergänzten Nahrungsmitteln selbst für Patienten mit perniziöser Anämie gegeben habe (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 53).

    Vielmehr motiviere ihn das Fazit in beiden Berichten, sich weiter mit der Folsäure zur Verminderung der Nebenwirkungen bei der Pemetrexedbehandlung zu beschäftigen, was die Fachwelt in der Folgezeit auch so gesehen hat (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 54).

    Zudem sei davon auszugehen, dass auch hinsichtlich Pemetrexed trotz fehlender veröffentlichter Phase II-Studien eine Folsäuresupplementierung nahegelegt gewesen sei, da dies bereits für andere Antifolate bekannt gewesen sei (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 55 - 58).

    Eine tumorfördernde Wirkung von Vitamin B12 könne den Entgegenhaltungen HLNK8, HLNK9 du HLNK33 nicht entnommen werden, da sie nicht spezifisch auf Antifolate gerichtet seien bzw. sich mit der Blockade der DNS-Synthese durch Vitamin B12-Entzug beschäftigten (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 59).

    Das bedeute indes nicht, dass der vom Patent beschrittene Weg nicht nahegelegt sei (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 60).

    Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sowie des LG München und des OLG München stünden der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, da sie die erfinderische Tätigkeit nicht ausgehend von den Entgegenhaltungen NIK15 in Verbindung mit NIK8 und NIK16 in Verbindung mit dem Stand der Technik gemäß NIK22 beurteilten (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 61).

    aa) Die wesentliche Argumentation des BPatG ist aus Sicht des Verletzungsgerichts, dass Patentanspruch 1 durch die Entgegenhaltungen in NIK15 in Verbindung mit NIK8 bzw. NIK16 und dem beispielsweise durch NIK22 repräsentierten Fachwissen nahegelegt ist (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 44).

    Dass es sich hierbei um die wesentlichen Erwägungen des BPatG handelt, zeigt sich auch darin, dass das Gericht zur Begründung, warum die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht entgegenstehe, auf diese Argumentations- bzw. Entgegenhaltungskette verweist (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 61).

    Denn das BPatG führt aus "Homocystein ist ein Substrat im Methylierungszyklus, der indirekt durch den Angriff des Antifolats auf den "DNS-Zyklus" ebenfalls beeinflusst wird und damit auch der Homocysteinspiegel" (BPatG, BeckRS 2018, 27337, Rn. 47).

    Dieser Weg wird vom BPatG als "zweiter Reaktionsweg" bezeichnet (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 50).

    1 der NIK22 ersichtlich ist, wird das für den hier als erstes beschriebenen Folatzyklus notwendige 5-Methyltetrahydrofolat nicht nur über Tetrahydrofolat und 5, 10-Methylentetrahydrofolat gebildet, sondern gelangt unmittelbar aus dem Plasma als Monoglutamat in den Folatzyklus (so auch das BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 50).

    Eine automatische "Blockierung" des Methylierungszyklus durch eine Hemmung des "DNS-Zyklus" (so BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 47) erscheint somit fraglich, ohne jedoch eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu begründen.

    Hierauf stellt auch das BPatG als weitere Begründung für seine Rechtsauffassung ab (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 58, allerdings bezogen auf S. 270 der NIK15).

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Hierzu bezieht sich das BPatG auf die Aufgabenbestimmung des BGH zum selben Patent (GRUR 2016, 921 Rn. 10 ff. - Pemetrexed).

    Zur Beurteilung der Patentfähigkeit stellt das BPatG unter Berufung auf den BGH (GRUR 2016, 921 Rn. 22 - Pemetrexed) auf einen Fachmann ab, der sich aus einem Team aus einem Pharmakologen mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Wirkmechanismen von Antifolaten und langjähriger Berufserfahrung in der Erforschung von Antifolaten bei der Behandlung von Krebs sowie einem Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie und langjähriger Erfahrung in der chemotherapeutischen Behandlung von Krebspatienten mit Antikrebswirkstoffen wie Antifolaten zusammensetze (BPatG, BeckRs 2018, 27337, Rn. 40).

    Der Gegenstand des Patents beruht mithin auf einer Kombination bekannter Stoffe zum Erreichen eines therapeutischen Effekts, nämlich die therapeutische Wirksamkeit von Pemetrexeddinatrium als Antifolat zu erhalten unter gleichzeitiger Reduzierung seiner nachteiligen (toxischen) Nebenwirkungen (vgl. Patentschrift [0005]; BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 17 - Pemetrexed).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Das Verletzungsgericht hat mithin die Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.02.2016 - 2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 12).

    Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.2.2016 - 2 U 54/15, BeckRS 2016, 6344 Rn. 57).

  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    a) Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns.
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Zwar hat der BGH in der Entscheidung "Walzenformgebungsmaschine" ausgeführt, "es erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als auch im Interesse einer Harmonisierung der Rechtsprechung im Geltungsbereich des EPÜ erforderlich, Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder andere nationale Gerichte ergangen sind, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem Ergebnis geführt haben, das von dem später zur Entscheidung berufenen Gericht nicht oder nicht ohne Weiteres geteilt wird" (BGH, GRUR 2010, 950, Rn. 14).
  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    a) Die Feststellung der Unbilligkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auf Grund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (BGH NJW 2012, 2110 Rn. 29).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die begehrte Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Patentinhaber im Sinne eines Verfügungsgrundes gemäß § 940 ZPO notwendig ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 330 -Olanzapin).
  • BGH, 02.12.2014 - X ZB 1/13

    Rechtsbeschwerde im Löschungsverfahren für ein aus einem europäischen Patent

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    In seinem Beschluss vom 02.12.2014, Az. X ZB 1/13 (BPatG), hat der BGH diese Leitlinien dahingehend konkretisiert, dass eine Befassung mit einer abweichenden Entscheidung des EPA auch dadurch erfolgen kann, dass derselbe Gesichtspunkt in Kenntnis der abweichenden Entscheidung rechtlich anders gewürdigt wird (BGH, GRUR 2015, 199 Rn. 15).
  • OLG München, 18.05.2017 - 6 U 3039/16

    Einstweiliger Rechtsschutz bei äquivalenter Patentverletzung - Pemetrexed

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    bb) Die Auffassung der Einspruchsabteilung und ihr folgend der hiesigen Kammer in der Sache 21 O 22243/15 und des OLG München in der Sache 6 U 3039/16, wonach die NIK16 (=D9) von dem Bestreben, Vitamin B12 zu verabreichen, weggeführt hätte, da keine Korrelation zwischen dem Vitamin B12-Defizit-Marker Methylmalonsäure und einem erhöhten Homocysteinspiegel festgestellt worden sei, beruht auch auf der Einschätzung des Offenbarungsgehalts der dortigen Entgegenhaltung D29.
  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

    Auszug aus LG München I, 05.04.2019 - 21 O 19033/16
    Zu verweisen sei hierbei auf die Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3303 -Mescher weis.
  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 11 U 38/09

    Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß § 20 I GWB

  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2019, Az.: 21 O 19033/16, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 26.06.2019, aufgehoben und der Aufhebungsantrag zurückgewiesen.

    die unter dem Aktenzeichen 21 O 19033/16 am 14. November 2016 ergangene einstweilige Verfügung (Beschluss) des Landgerichts München I als endgültige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung, die in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe, anerkenne;.

    Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2016 an die Aufhebungsklägerin (Anlage ASt 4) sandte die Aufhebungsbeklagte die von ihr am 28.11.2016 gegengezeichnete Abschlusserklärung zurück (in welcher sie ihrerseits erklärte, keine Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren 21 O 19033/16 gegen die Aufhebungsklägerin geltend zu machen, was auch für die Kosten aufgrund der Abschlusserklärung gelte) und erklärte ergänzend in dem anwaltlichen Anschreiben, dass die abgegebene Unterlassungserklärung selbstverständlich lediglich bis zum Ablauf des Schutzrechts der Aufhebungsbeklagten gelte.

  • LG München I, 20.03.2024 - 21 O 2080/24

    Nebenintervenient, Patentanspruch, Verfügungspatent, Einstweilige Verfügung,

    "Wir verstehen die gegen IFA ergangenen Pemetrexed-Entscheidungen LG München Beschluss vom 10.12.2019 - 21 O 19033/16 und LG Frankfurt Urt. v. 13.09.2019 - 3 - 10 O 78/19 so, dass IFA ohne gerichtliche Vorgaben nicht befugt ist, proaktiv patentrechtliche Äquivalenz zu prüfen.
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

    Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2019, Az.: 21 O 19033/16, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 26.06.2019, aufgehoben und der Aufhebungsantrag zurückgewiesen.

    die unter dem Aktenzeichen 21 O 19033/16 am 14. November 2016 ergangene einstweilige Verfügung (Beschluss) des Landgerichts München I als endgültige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung, die in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe, anerkenne;.

    Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2016 an die Aufhebungsklägerin (Anlage ASt 4) sandte die Aufhebungsbeklagte die von ihr am 28.11.2016 gegengezeichnete Abschlusserklärung zurück (in welcher sie ihrerseits erklärte, keine Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren 21 O 19033/16 gegen die Aufhebungsklägerin geltend zu machen, was auch für die Kosten aufgrund der Abschlusserklärung gelte) und erklärte ergänzend in dem anwaltlichen Anschreiben, dass die abgegebene Unterlassungserklärung selbstverständlich lediglich bis zum Ablauf des Schutzrechts der Aufhebungsbeklagten gelte.

  • LG München I, 29.09.2022 - 7 O 4716/22

    Anforderungen an den hinreichend gesicherten Rechtsbestand im einstweiligen

    Im Falle des Vorliegens (vorläufiger) negativer Einschätzungen aus inoder ausländischen Bestandsverfahren ist vom Antragsteller/Verfügungskläger insoweit auch vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. LG München I GRUR-RS 2015, 07460; BeckRS 2017, 126085; BeckRS 2017, 141696; BeckRS 2019, 2009; BeckRS 2019, 6225; BeckRS 2019, 18565), dass und warum die (vorläufige) negative Einschätzung fehlerhaft ist (Diagnose) und im weiteren Gang des Bestandsverfahren überwunden werden wird (Prognose).
  • LG München I, 27.10.2022 - 7 O 10295/22

    Vermutungswirkung für den Rechtsbestand des Verfügungspatents

    Im Falle des Vorliegens (vorläufiger) negativer Einschätzungen aus in- oder ausländischen Bestandsverfahren ist vom Antragsteller/Verfügungskläger insoweit auch vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. LG München 1 GRUR-RS 2015, 07460; BeckRS 2017, 126085; BeckRS 2017, 141696; BeckRS 2019, 2009; BeckRS 2019, 6225; BeckRS 2019, 18565), dass und warum die (vorläufige) negative Einschätzung fehlerhaft ist (Diagnose) und im weiteren Gang des Bestandsverfahren überwunden werden wird (Prognose).
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